Riester-Bestand: wechseln oder halten? Die ehrliche Analyse
Für einen bestehenden Riester-Vertrag gibt es vier Wege, nicht zwei. Welcher passt, entscheidet der Einzelfall, und häufiger als erwartet lautet die Antwort: nichts ändern.

Ein bestehender Riester-Vertrag lässt sich ab 2027 unverändert weiterbesparen, auf das neue Förderregime umstellen, beitragsfrei stellen oder vollständig in ein Altersvorsorgedepot übertragen. Welche dieser vier Optionen passt, entscheidet der einzelne Vertrag: Restlaufzeit, Kosten, Garantien und Zulagenhistorie unterscheiden sich erheblich. Eine Wechselberatung, die immer zum selben Ergebnis kommt, ist keine Beratung, und sie hält einer aufsichtlichen Prüfung nicht stand.
Vier Optionen, nicht zwei
Die öffentliche Debatte kennt meist nur zwei Zustände: Riester behalten oder Riester loswerden. Das Gesetz und die Vertragspraxis kennen vier, und die beiden mittleren werden in Beratungsgesprächen regelmäßig übersehen, obwohl sie häufig die bessere Antwort sind.
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Weiter wie bisher
Der Riester-Vertrag wird unverändert weiterbespart, es bleibt bei der alten Förderlogik. Das ist die einzige Option, die diese Logik konserviert, und für Haushalte, die mit kleinem Eigenbeitrag hohe Zulagen erhalten, ist sie oft die wirtschaftlich beste.
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Vertrag behalten, neue Förderung
Der Bestandsvertrag bleibt bestehen, wird aber auf das Förderregime des Altersvorsorgedepots umgestellt: 540 € Grundzulage beitragsproportional, 300 € je Kind. Garantien, Rentenfaktor und Kostenstruktur des Altvertrags bleiben unangetastet. Der unterschätzte Fall, guter Altvertrag, schlechte Zulagenquote.
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Beitragsfrei stellen und parallel neu sparen
Der Altvertrag ruht, seine Garantien bleiben erhalten, neue Beiträge fließen in ein Altersvorsorgedepot. Wichtig: Diese Variante konserviert die alte Förderlogik nicht (siehe unten), was in der Beratung regelmäßig falsch dargestellt wird.
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Vollständige Übertragung
Der Altvertrag wird zum Zwecke der förderunschädlichen Übertragung gekündigt, üblicherweise mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende, und das Guthaben wandert direkt von Anbieter zu Anbieter in das Altersvorsorgedepot. Bereits gewährte Zulagen bleiben erhalten.
Die Automatik, die viele übersehen
Die dritte Option klingt nach dem sicheren Mittelweg: alten Vertrag ruhen lassen, neu im Depot sparen, nichts verlieren. Das Steuerrecht sieht das anders. Nach § 52 Abs. 50a EStG ist die Fördererklärung unwiderruflich und wirkt einheitlich auf alle Altersvorsorgeverträge einer Person; ein Neuabschluss ab 2027 stellt die bestehenden Verträge kraft Gesetzes um, auch ohne ausdrückliche Erklärung. Die Wirkung erstreckt sich zudem auf den Ehegatten.
Praktisch heißt das: Nur die erste Option lässt die alte Förderlogik unberührt. Wer einen neuen Vertrag abschließt, hat die Entscheidung für das gesamte Portfolio getroffen, für sich und gegebenenfalls für den Ehepartner. Deshalb verlangt § 7d AltZertG einen Hinweis auf genau diese Rechtsfolgen, bevor eine Fördererklärung abgegeben oder ein Vertrag geschlossen wird.
Wann Halten die richtige Empfehlung ist
Es gibt Konstellationen, in denen ein Wechsel den Kunden schlechter stellt, und zwar unabhängig davon, wie gut das neue Produkt ist. Sie lassen sich benennen:
- Kurze Restlaufzeit. Je näher der Rentenbeginn, desto weniger Zeit bleibt, um Wechselkosten und Marktschwankungen wieder einzuspielen.
- Hohe Zulagenquote im Altvertrag. Wer mit kleinem Eigenbeitrag hohe Zulagen erhält, typischerweise Haushalte mit geringem Einkommen und mehreren Kindern, verliert bei einer beitragsproportionalen Förderung.
- Ein hoher garantierter Rechnungszins. Ältere Kohorten tragen Konditionen, die am Markt nicht mehr zu kaufen sind. Nebenbei: Riester-Verträge mit vier Prozent Garantiezins existieren nicht, der Höchstrechnungszins lag nie über 3,25 %.
- Ein garantierter Rentenfaktor, besonders in Verträgen aus der Zeit vor 2012. Er ist bei einer Übertragung ersatzlos weg.
- Eingeschlossene Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenbausteine. Ein neuer Vertrag bedeutet eine neue Gesundheitsprüfung, mit ungewissem Ausgang.
- Eine laufende Wohn-Riester-Tilgung oder ein geplanter Rentenbeginn vor 65, weil die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot frühestens mit 65 beginnt.
- Der ausdrückliche Wunsch nach einer lebenslangen Leibrente. Ein Auszahlplan endet, eine Leibrente nicht, das ist ein Präferenz- und kein Rechenproblem.
Auch „halten“ ist eine Empfehlung. Sie durchläuft denselben Vergleich und wird im selben Protokoll dokumentiert.
Was ein Wechsel kostet
Beim Anbieterwechsel eines Riester-Vertrags sind die Wechselkosten gesetzlich auf 150 € gedeckelt: auf der abgebenden Seite bei Verträgen unter fünf Jahren Laufzeit, auf der aufnehmenden Seite als einmalige Pauschale. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des konkreten Vertrags; eine seriöse Analyse liest diesen Posten aus den Unterlagen aus und weist ihn im Vergleich offen aus, statt ihn zu schätzen.
Wichtiger als die Wechselkosten ist eine Denkfigur, die in Beratungsgesprächen oft fehlt: Bereits gezahlte Abschluss- und Vertriebskosten sind versunken. Sie kommen nicht zurück, egal welche Option gewählt wird, und sie sind deshalb kein Argument gegen einen Wechsel. Entscheidend ist allein, was der Vertrag von heute an noch kostet.
Garantien wirken in beide Richtungen
Eine Beitragsgarantie greift erst zu Beginn der Auszahlungsphase. Wird ein Vertrag vorher übertragen, zählt der aktuelle Marktwert: Ein etwaiger Verlust wird realisiert, und die Garantie erlischt ersatzlos. Aktueller und garantierter Wert gehören deshalb nebeneinander ins Beratungsprotokoll, nicht nur der eine.
Die Gegenrichtung wird seltener erzählt. Der Übertragungswert gilt im aufnehmenden Vertrag als neues garantiertes Guthaben; Gewinne wie Verluste werden damit festgeschrieben. Liegt der heutige Wert über den eingezahlten Beiträgen, hebt eine Übertragung den garantierten Sockel, für Kundinnen und Kunden mit ausgeprägtem Sicherheitsbedürfnis ein realer Vorteil des Wechsels, der in der Standardargumentation meist fehlt.
Was der Prozess leisten muss
Ein Riester-Wechsel berührt zwei Aufsichtsregime gleichzeitig: die abgebende Versicherungsseite nach §§ 61, 62 VVG und die aufnehmende Wertpapierseite nach § 64 WpHG beziehungsweise § 18 FinVermV. Beide Seiten sind zu dokumentieren, und der Kern der Geeignetheitserklärung ist eine Kosten-Nutzen-Analyse der Umschichtung mit einer ausdrücklichen Aussage, ob die Vorteile überwiegen, einschließlich der geprüften Alternativen.
Dazu kommen Pflichtwarnungen, die keine Fußnoten sind: die Unwiderruflichkeit der Fördererklärung und ihre Wirkung auf alle Verträge, der Zeitpunkt, zu dem eine Garantie greift, der Wegfall von Rentenfaktor und Todesfallleistung, das Langlebigkeitsrisiko eines Auszahlplans, und der ausdrückliche Hinweis, dass niemand wechseln muss. Für diesen Anwendungsfall sollte ein Beratungsverzicht vertrieblich ausgeschlossen sein.
Warum das ein Mengenproblem ist
In Deutschland bestehen rund 15 Millionen Riester-Verträge mit etwa 140 Milliarden Euro Bestand. Jeder davon ist ein Einzelfall mit eigener Kostenstruktur, eigener Garantie und eigener Zulagenhistorie. Eine ehrliche Einzelfallprüfung mal Millionen ist manuell nicht darstellbar, und genau hier entscheidet sich, ob Bestandsarbeit ein Vertriebsversprechen bleibt oder ein Prozess wird.
Standardisieren lässt sich der Weg, nicht das Ergebnis: Analyse, Vergleich, Dokumentation und Übertragung nehmen für jeden Vertrag dieselbe Route, damit das Ergebnis individuell bleiben kann. Der Wechselservice von Xaver ist für zehntausende Beratungen und Übertragungen pro Monat ausgelegt, eine Kapazitätsaussage über den Prozess, nicht über heutige Volumina.
Häufige Fragen
Was kostet ein Wechsel?
Die Wechselkosten sind gesetzlich auf 150 € gedeckelt: auf der abgebenden Seite bei Verträgen unter fünf Jahren Laufzeit, auf der aufnehmenden Seite als einmalige Pauschale. Was im Einzelfall gilt, steht in den Bedingungen des konkreten Vertrags und gehört offen in den Vergleich.
Wie lange dauert eine Übertragung?
Die Kündigung zum Zwecke der förderunschädlichen Übertragung läuft üblicherweise mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende. Wie lange es danach dauert, hängt vom abgebenden Anbieter ab, der abrechnen und das Kapital übertragen muss. Statt einer pauschalen Frist ist der sichtbare Status jedes Vorgangs die belastbarere Auskunft, für Kundin und Berater gleichermaßen.
Was passiert mit den Garantien?
Eine Beitragsgarantie greift erst zu Beginn der Auszahlungsphase; bei einer vorzeitigen Übertragung zählt der aktuelle Marktwert und die Garantie erlischt. Umgekehrt wird der Übertragungswert im neuen Vertrag als garantiertes Guthaben festgeschrieben. Ob der Verzicht auf eine Garantie im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vor allem von Restlaufzeit und Risikotragfähigkeit ab.
Ändert sich mein Altvertrag, wenn ich zusätzlich ein Depot eröffne?
Ja. Nach § 52 Abs. 50a EStG stellt ein Neuabschluss ab 2027 die bestehenden Verträge kraft Gesetzes auf das neue Förderregime um, auch ohne ausdrückliche Erklärung; die Wirkung erstreckt sich auf den Ehegatten. Deshalb ist „ich probiere das Depot einfach parallel aus“ keine folgenlose Entscheidung, und deshalb schreibt § 7d AltZertG einen Hinweis darauf vor.
Wann raten Sie von einem Wechsel ab?
Regelmäßig bei kurzer Restlaufzeit, bei hohen Zulagen auf kleinen Eigenbeitrag, bei hohem garantiertem Rechnungszins oder garantiertem Rentenfaktor, bei eingeschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenbausteinen und bei laufender Wohn-Riester-Tilgung. Auch dieses Ergebnis wird dokumentiert und ist im Beratungsprotokoll nachvollziehbar.
Quellen
- 01Altersvorsorgereformgesetz (AVRG), BGBl. I 2026 Nr. 156
- 02§ 52 Abs. 50a EStG, Unwiderruflichkeit, einheitliche Wirkung, Erstreckung auf den Ehegatten
- 03§ 1 und § 7d AltZertG, Übertragung, Kostendeckelung, Hinweispflicht vor der Fördererklärung
- 04§ 64 WpHG und Art. 54 der Delegierten Verordnung zur MiFID II, Geeignetheit und Kosten-Nutzen-Analyse der Umschichtung
- 05§§ 61, 62 VVG, Beratungs- und Dokumentationspflichten auf der Versicherungsseite
- 06Bestandszahlen: 15 Mio. Riester-Verträge, rund 140 Mrd. € BestandMarktangabe, Stand 2026
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt weder eine Rechts- noch eine Anlageberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetzestexte und die Bedingungen des konkreten Vertrags.
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