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Das AVRG ist verkündet: Was das Altersvorsorgedepot für Anbieter bedeutet

Der gesetzliche Rahmen steht, Teile der Ausführung fehlen noch. Was Anbieter in dieser Zwischenzeit entscheiden sollten, und was besser Konfiguration bleibt.

Xaver RedaktionStand 26. August 20266 Min. Lesezeit
Zwei Menschen im Gespräch an einem hellen Küchentisch, Unterlagen und Laptop vor sich.

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) tritt zum 1. Januar 2027 das Altersvorsorgedepot im Neugeschäft an die Stelle der Riester-Rente: ein Wertpapierdepot statt eines Versicherungsmantels, weiterhin staatlich gefördert. Die Grundzulage steigt gestaffelt auf 540 € im Jahr, hinzu kommen 300 € je Kind. Für Anbieter ist das weniger eine Produktfrage als eine Betriebsfrage, weil das Gesetz Neugeschäft und Bestand miteinander verknüpft.

Depot statt Versicherungsmantel

Der Unterschied zwischen Riester-Rente und Altersvorsorgedepot ist konstruktiv, nicht kosmetisch. Gefördert wird künftig ein Depot, und eine Beitragsgarantie ist darin nicht vorgeschrieben: Das Altersvorsorgedepot kennt weder ein garantiertes Mindestkapital noch eine garantierte Mindestwertentwicklung (§ 1 Abs. 1b AltZertG). Wer eine Absicherung will, kauft sie als Produktvariante ein, statt sie per Gesetz mitgeliefert zu bekommen.

Das verschiebt die Ökonomie des Produkts. In der Riester-Welt wurde die Beitragsgarantie über die Kapitalanlage erkauft und begrenzte deren Renditechancen; fällt diese Bindung weg, entscheidet stärker, was ein Vertrag kostet und wie er über die Laufzeit gesteuert wird. Der gesetzliche Effektivkostendeckel von einem Prozent im Jahr gilt allerdings nur für das Standarddepot (§ 1 Abs. 1c AltZertG), frei vertriebene Varianten unterliegen ihm nicht. Kostenwettbewerb wird damit zu einem echten Unterscheidungsmerkmal und nicht zu einer Fußnote im Basisinformationsblatt.

Auch die Förderlogik ist neu, und sie ist beitragsproportional. Die Grundzulage steigt gestaffelt auf 540 € im Jahr. Die Kinderzulage beträgt 300 € und wird je Kind gerechnet, nicht als gemeinsamer Topf (§ 85 EStG). Wer gefördert werden will, muss einen Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr leisten, und zwar vollständig: § 86 EStG kennt hier keine anteilige Kürzung, sondern eine Alles-oder-nichts-Schwelle. Für Zielgruppen mit kleinen Beiträgen ist das die entscheidende Zahl im Gesetz.

Der Rahmen steht, Teile der Ausführung fehlen

Verkündet ist das Gesetz, in Kraft tritt es zum 1. Januar 2027. Was noch aussteht, ist ein Teil der Ausführung: Rechtsverordnungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Festlegungen rund um die Produktinformationsstelle und die Trägerschaft des Standarddepots. Eine eigene, auf das Altersvorsorgedepot gemünzte Verlautbarung der BaFin liegt bislang nicht vor.

Für die Planung ist die Unterscheidung wichtiger, als sie klingt. Der Produktrahmen ist belastbar genug, um darauf zu bauen; einzelne Ausgestaltungsdetails sind es nicht. Anbieter, die jetzt Zertifizierung, Beratungsstrecken und Betrieb vorbereiten, sollten die offenen Punkte deshalb als Konfiguration behandeln und nicht als Beton, als Parameter, die sich ändern lassen, ohne dass die Strecke neu gebaut werden muss.

Der Produktrahmen ist belastbar genug, um zu bauen. Einzelne Ausgestaltungsdetails sind es noch nicht.

Zertifiziert werden Altersvorsorgeverträge weiterhin durch die Zertifizierungsstelle nach dem AltZertG beim Bundeszentralamt für Steuern. Die sechsstellige Zertifizierungsnummer steht auf jedem Kundenvertrag, ein unscheinbares Detail mit praktischen Folgen für die Bestandsarbeit, weil sie einen exakten Tarif-Treffer erlaubt, wenn Altverträge bewertet werden sollen.

Neugeschäft und Bestand sind nicht mehr trennbar

Die für Anbieter folgenreichste Regel steht nicht im Produktrecht, sondern im Steuerrecht. Nach § 52 Abs. 50a EStG ist die Fördererklärung unwiderruflich, und sie wirkt einheitlich auf alle Altersvorsorgeverträge einer Person. Mehr noch: Ein Neuabschluss ab 2027 stellt die Verträge kraft Gesetzes um, auch ohne ausdrückliche Erklärung. Die Wirkung erstreckt sich zudem auf den Ehegatten.

Damit lässt sich die vertraute Arbeitsteilung, Neugeschäft hier, Bestand dort, nicht aufrechterhalten. Wer einer Kundin im Jahr 2027 ein Altersvorsorgedepot verkauft, verändert im selben Moment das Förderregime ihrer bestehenden Verträge. Das ist kein Randfall: Es betrifft jede Beratung, in der ein Altvertrag existiert, und in Deutschland existieren rund 15 Millionen Riester-Verträge mit etwa 140 Milliarden Euro Bestand.

Das Gesetz zieht daraus eine Konsequenz für den Vertrieb. § 7d AltZertG verlangt einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtsfolgen, und zwar vor der Fördererklärung und vor dem Vertragsabschluss, nicht im Nachgang. Wer seinen Beratungsprozess erst 2027 daraufhin prüft, prüft ihn zu spät.

Was Anbieter jetzt tun

Produkt und Zertifizierung

Ein Altersvorsorgedepot muss als förderfähiges Produkt entwickelt, zertifiziert und dokumentiert werden: Anlagekonzept, Kostenmodell, Zielmarktbestimmung, Basisinformationsblätter. Das ist eine Kette mit eigener Laufzeit, und sie beginnt nicht mit dem Vertrieb, sondern mit der Produktentwicklung. Wer sie nicht selbst aufbauen will, konfiguriert ein fertiges, zertifiziertes Produkt auf die eigene Marke, das verkürzt die Kette, ersetzt aber nicht die Entscheidung, welches Kosten- und Anlagemodell man vertreten möchte.

Beratung und Dokumentation

Trifft ein Riester-Vertrag auf ein Depot, laufen zwei Aufsichtsregime nebeneinander: auf der abgebenden Versicherungsseite §§ 61, 62 VVG, auf der aufnehmenden Wertpapierseite § 64 WpHG beziehungsweise § 18 FinVermV. Beide Seiten sind zu dokumentieren. Kern der Geeignetheitserklärung ist dann eine Kosten-Nutzen-Analyse der Umschichtung mit einer ausdrücklichen Aussage, ob die Vorteile überwiegen, samt geprüfter Alternativen. Das ist kein Formular, das ist ein Prozess.

Betrieb und Zulagenlogik

Geförderte Vorsorge lebt von kleinen Beiträgen. Ein Vertrag an der 120-€-Schwelle trägt keine manuelle Bearbeitung, weder im Zulagenverfahren noch bei Beitragsänderungen, Dokumenten oder Lifecycle-Steuerung. Wirtschaftlich wird das Produkt nur, wenn diese Vorgänge automatisiert laufen. Das ist der Grund, warum die Reform vor allem eine Infrastrukturfrage ist und erst danach eine Vertriebsfrage.

Kapazität

Die Bestandsarbeit ist zusätzlich ein Mengenproblem. Jeder Altvertrag ist ein Einzelfall, und Einzelfälle mal Millionen ergeben eine Aufgabe, die sich nur standardisiert lösen lässt: Analyse, Vergleich, Dokumentation und Übertragung müssen denselben Weg nehmen, damit die Menge nicht am manuellen Aufwand hängt. Die Xaver-Plattform ist für zehntausende Beratungen und Übertragungen pro Monat ausgelegt; das ist eine Aussage über die Kapazität des Prozesses, nicht über heutige Volumina.

Was offen bleibt

  • Ausstehende Rechtsverordnungen zum AltZertG, sie betreffen Details der Zertifizierung und der Produktinformation.
  • Die Trägerschaft des Standarddepots und die Arbeitsweise der Produktinformationsstelle.
  • Eine aufsichtliche Verlautbarung, die das Altersvorsorgedepot ausdrücklich adressiert, steht noch aus.
  • Der neue Sonderausgaben-Höchstbetrag wird derzeit uneinheitlich berichtet; wir nennen hier bewusst keine Zahl, solange sie nicht am Gesetzestext verifiziert ist.

Für die Kommunikation nach außen folgt daraus eine schlichte Regel: kennzeichnen, was Gesetz ist, und kennzeichnen, was Auslegung ist. Die Reform hat genügend belastbare Substanz, um damit zu arbeiten, sie braucht keine Zahlen, die noch niemand verifiziert hat.

Häufige Fragen

Löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente ab?

Im Neugeschäft ja, ab dem 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter: Sie können unverändert weiterbespart, auf das neue Förderregime umgestellt, beitragsfrei gestellt oder in ein Altersvorsorgedepot übertragen werden. Welcher Weg im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt vom konkreten Vertrag ab.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Grundzulage steigt gestaffelt auf 540 € im Jahr, die Kinderzulage beträgt 300 € je Kind. Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr. Hinzu kommt der Sonderausgabenabzug, der über die Günstigerprüfung wirkt. Wie viel im Einzelfall zusammenkommt, hängt von Beitrag, Kindern und Einkommen ab.

Gilt der Kostendeckel für jedes Altersvorsorgedepot?

Nein. Der Effektivkostendeckel von einem Prozent im Jahr gilt nach § 1 Abs. 1c AltZertG für das Standarddepot. Frei vertriebene Varianten unterliegen ihm nicht, dort entscheiden Anbieter und Vertrieb über die Kostenstruktur, und genau deshalb lohnt sich der Blick ins Basisinformationsblatt.

Was sollten Anbieter vor 2027 entschieden haben?

Drei Dinge: den Weg zu einem zertifizierten Produkt, den Beratungsprozess für Bestandskunden einschließlich des Hinweises nach § 7d AltZertG, und das Betriebsmodell für Zulagen, Dokumente und Lifecycle-Steuerung. Wer auf die letzte Rechtsverordnung wartet, verliert das erste Jahr, und das erste Jahr ist das Jahr, in dem der Bestand in Bewegung gerät.

Quellen

  1. 01Altersvorsorgereformgesetz (AVRG), BGBl. I 2026 Nr. 156
  2. 02§§ 84–86 EStG, Grundzulage, Kinderzulage, Mindesteigenbeitrag
  3. 03§ 52 Abs. 50a EStG, Fördererklärung, Wirkung auf Bestandsverträge
  4. 04§ 1 und § 7d AltZertG, Produktanforderungen, Kostendeckel Standarddepot, Hinweispflicht
  5. 05§ 64 WpHG, § 18 FinVermV, §§ 61, 62 VVG, Beratungs- und Dokumentationspflichten
  6. 06Bestandszahlen: 15 Mio. Riester-Verträge, rund 140 Mrd. € BestandMarktangabe, Stand 2026

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt weder eine Rechts- noch eine Anlageberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetzestexte und die Bedingungen des konkreten Vertrags.

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